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becks - Büro des Beauftragten für behinderte und chronisch kranke Studierende

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Kindergeld- und Wohngeldanspruch

Kindergeldanspruch

Während eines Studiums besteht der Kindergeldanspruch bis Vollendung des 25. Lebensjahres. Darüber hinaus kann dieser auch bestehen, falls die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und Sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Er besteht ebenfalls während einer sechsmonatigen Beurlaubung vom Studium, sofern diese krankheitsbedingt erfolgte. Kontakt ist die jeweilige Familienkasse.

Wohngeldanspruch

Das Wohngeld hilft Personen mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten – ein Antrag auf Wohngeld lohnt sich allerdings nur dann, wenn bedürftige Studierende dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG haben und den Ablehnungsbescheid auch als Nachweis gegenüber der Wohngeldbehörde vorlegen können.


Verantwortlich für die Redaktion: Dr. Ulf Vierke

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