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becks - Büro des Beauftragten für behinderte und chronisch kranke Studierende

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Studienleistungen und Prüfungen

Nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG) und den entsprechenden Hochschulgesetzen der Länder sind die besonderen Bedürfnisse von behinderten und chronisch kranken Studierenden zu berücksichtigen. Die Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen wurde daher so gewählt, dass die Prüfungsbedingungen an die individuellen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender angepasst werden können. Dadurch soll die größtmögliche Chancengleichheit gegenüber nichtbehinderten Studierenden geschaffen werden.

Auszug aus dem Bayerischen Hochschulgesetz (BayHSchG) Art. 2 Abs. 3:

"1Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. [...] 3Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung und bestellen einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Studierende mit Behinderung, dessen oder deren Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. 4Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können".

Kontakt mit LehrendenEinklappen

Sie sind nicht verpflichtet, irgendwem an der Universität Ihre Diagnose, Ihre genaue Behinderung, chronische oder psychische Erkrankung zu nennen. Die meisten Beeinträchtigungen sind für Ihre Kommiliton*innen sowie für Lehrende nicht sichtbar. Auch wenn Ihre Beeinträchtigung sichtbar ist, wissen andere oft nicht, was das für Sie an Einschränkungen bedeutet. Zugleich sind viele Lehrende unsicher, ob und wie sie die Beeinträchtigungen ansprechen sollen. Das heißt nicht zwangsläufig, dass sie kein Interesse haben oder nicht willens sind, Ihnen die Rechte und Unterstützung zu gewähren, die Ihnen zustehen.

Fordern Sie Ihre Rechte selbstbewusst ein. Im Hinblick auf Präsenzveranstaltungen oder Änderungen der Prüfungsmodalitäten ist es wichtig, sich frühzeitig mit dem*der Dozierenden hinsichtlich benötigter Vorkehrungen auszutauschen:

  • Umlegung von Räumen, die beeinträchtigungsbedingt nicht erreichbar sind
  • Organisation von individuell benötigter Zusatzausstattung
  • Regelung der Pausenlänge der Unterrichtseinheiten
  • Anpassung der Kommunikation innerhalb der Lehrveranstaltung: vor allem für wahrnehmungsbeeinträchtigte Studierende ist es wichtig, der Veranstaltung wie alle anderen folgen zu können (z. B. durch die detaillierte Beschreibung von Grafiken für sehbeeinträchtigte Studierende, eine angemessene Sitzordnung und Geräuschatmosphäre für hörbeeinträchtigte Studierende)
  • sofern Sie technische Hilfen und/oder persönliche Assistenzen benötigen, die Auswirkungen auf die Veranstaltung haben, sollten Sie den*die Dozierende*n ebenfalls frühzeitig informieren

Sollten Sie jemals Diskriminierung erfahren oder Unterstützung im Kontakt mit Lehrenden benötigen, wenden Sie sich an becks oder das Studierendenparlament.

NachteilsausgleicheEinklappen

Informationen zum Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleiche zielen darauf ab, allen Studierenden und Studieninteressierten gleichberechtigt die Teilnahme am Unterricht und das Ablegen von Prüfungen zu ermöglichen. Wie ein Nachteilsausgleich konkret aussieht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Es handelt sich dabei nicht um Vorteilsgewährungen, sondern um die Herstellung von Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit.
Generell gilt: Nachteilsausgleichende Maßnahmen werden nicht in Leistungsnachweisen oder Zeugnissen dokumentiert.

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist formlos, schriftlich und frühzeitig (mindestens sechs Wochen vor der Prüfung) an das Prüfungsamt des jeweiligen Studiengangs (bzw. bei Prüfungen die das Staatsexamen Jura betreffen an den Prüfungsausschuss) zu stellen. In diesem Antrag sollten Sie die für Sie geeigneten Nachteilsausgleiche darlegen. Zudem muss durch ein fachärztliches Attest oder Schulgutachten belegbar sein, wo und in welcher Weise sich die Durchführung des Studiums infolge der Krankheit oder Behinderung erschwert.


Vorgehen bei einem Nachteilsausgleichsantrag

1)  Kommen Sie frühzeitig zu einem Beratungsgespräch bei becks. Wir werden gemeinsam die Möglichkeiten durchsprechen und Sie gehen gut vorbereitet zum Prüfungsamt.

2)  Gehen Sie mit einem klaren Anliegen zu Ihrem Prüfungsamt oder -ausschuss. Dort erfahren Sie genau, welche Unterlagen, Bescheinigungen oder Atteste jeweils von Ihnen verlangt werden.

3)  Mit diesen Informationen gehen Sie zu Ihrem Facharzt.

4)  Stellen Sie frühzeitig (mindestens sechs Wochen vor der Prüfung) den Antrag auf Nachteilsausgleich mit den vollständigen, geforderten Unterlagen.

5)  Nach Gewährung des Nachteilsausgleichs sollten Sie die konkreten Maßnahmen frühzeitig mit den beteiligten Lehrenden besprechen.


Mögliche Nachteilsausgleiche

Nachteilsausgleiche werden immer im Einzelfall gestaltet und genehmigt. becks kann Ihnen bei der Suche nach den für Sie geeigneten Nachteilsausgleichen beratend zur Seite stehen. Einige Beispiele für nachteilsausgleichende Maßnahmen sind:

Zeitverlängerung: Zeitverlängerungen von schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, bei schriftlichen Seminararbeiten, bei Vorbereitungszeiten für Referate oder auch für die Regelstudienzeit.

Umwandlung der Prüfungsformen: Mündliche in schriftliche oder schriftliche in mündliche Prüfungen oder die Umwandlung von Praktika in theoretische Arbeiten.

Zulassung von Hilfen und Studienassistenz: Nutzung von personellen und/oder technischen Hilfen, z.B. zum Vorlesen der Fragen in Prüfungen, Einbinden von Schrift- und Gebärdensprachdolmetscher*innen, Computernutzung bei Prüfungen, zusätzliche (Ruhe-)Pausen oder ein separater Raum bei Prüfungen.

Abänderung von Praktikums- oder Exkursionsbestimmungen: Befreiung von der regelmäßigen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen mit Ausgleich der Abwesenheit durch Erbringen kompensatorischer Leistungen.

Nachteilsausgleiche bedeuten also mitunter etwas Aufwand: Räume und Aufsichten müssen organisiert, Lehrmaterial angepasst oder Prüfungsbedingungen vorbereitet werden. Bitte respektieren Sie die Vorbereitung der Prüfenden und geben Sie Ihnen möglichst frühzeitig Bescheid, wenn Sie einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen. Das bedeutet auch für Sie weniger Stress in Lehrveranstaltungen und am Prüfungstag.

Nachteilsausgleiche in SprachkursenEinklappen

Wenn Sie Nachteilsausgleiche in Sprachkursen benötigen, wenden Sie sich zu Beginn Ihres Studiums an Mary Redmond im Sprachenzentrum. Sie wird die Lehrenden über den Nachteilsausgleich informieren. Die Lehrenden werden dann mit Ihnen alternative Teilnahmenachweise oder Prüfungsformen besprechen.

BeurlaubungEinklappen

Nach dem BayHSchG besteht die Möglichkeit, dass sich immatrikulierte Studierende aus wichtigem Grund (bspw. aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung) von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium beurlauben lassen. Einen Antrag auf Beurlaubung können Sie mit einem geeigneten Nachweis (z. B. einem fachärztlichen Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht voll studierfähig sind) in der Studierendenkanzlei einreichen.

Bitte beachten Sie, dass Sie in einem Urlaubssemester keine Prüfungen ablegen können (außer Wiederholungsprüfungen). Je nach Ihrer Situation kann eine Studienzeitverlängerung die bessere Alternative sein.

Studieren im AuslandEinklappen

Erste Anlaufstelle für die Planung eines Auslandsemesters ist das International Office der Universität Bayreuth. Für einige Länder gibt es online verfügbare nationale Verzeichnisse der Ansprechpartner*innen für behinderte und chronisch kranke Studierende, wie beispielsweise für Frankreich, die Niederlande und die Schweiz

Europaweit sind viele Ansprechpartner*innen auch auf www.exchangeability.eu gelistet. In den USA oder in Australien informieren Hochschulen in der Regel schon auf ihren Hochschulwebseiten ausführlich über das Serviceangebot für Studierende mit „special needs“. Nicht zuletzt eignen sich zur Erstinformation auch Auslandserfahrungsberichte behinderter und chronisch kranker Studierender.

Für eventuelle Mehrkosten, die im Auslandsstudium auftreten können, bietet der Deutsche Akademische Auslandsdienst (DAAD) zwar keine Sonderprogramme für behinderte und chronisch kranke Studierende an, jedoch kann man sich regulär im Rahmen aller DAAD-Programme für eine Förderung von bis zu 10.000 € bewerben.


Verantwortlich für die Redaktion: Dr. Ulf Vierke

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