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becks - Büro des Beauftragten für behinderte und chronisch kranke Studierende

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Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Familienversicherung: Bis zu ihrem 25. Geburtstag können sich Studierende in der Regel kostenfrei bei ihren Eltern mitversichern, sofern ein monatlicher Verdienst die Grenze  von 450,- € nicht übersteigt. Keine Altersbegrenzung gibt es, wenn es dem_der Studierenden unmöglich ist, sich selbst zu unterhalten.

Studentische Krankenversicherung: Sobald Studierende ihren Anspruch auf Familienversicherung verlieren, steht ihnen bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres der günstige Tarif der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende zur Verfügung. Behinderten oder chronisch kranken Studierenden ist eine begründete Verlängerung des Tarifs möglich. Die studentische Versicherungspflicht endet jedoch spätestens mit dem 37. Lebensjahr.

Freiwillige Versicherung: Können Studierende nach dem 14. Fachsemester oder dem 30. Lebensjahr keine Begründung zur Verlängerung der studentischen Krankenversicherung vorbringen, ist die freiwillige Versicherung das Mittel der Wahl.

Private Kranken- und Pflegeversicherung: Binnen der ersten drei Monate ihres Studiums können sich Studierende zugunsten einer privaten Krankenversicherung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist allerdings während des Studiums nicht möglich.

Krankenversicherung im studienbezogenen Auslandsaufenthalt: Informieren Sie sich vor einem Auslandsstudium oder -praktikum bei Ihrer Versicherung, welche Leistungen in welchen Ländern von Ihrer Versicherung übernommen werden. Gegebenenfalls werden Sie Zusatzversicherung benötigen.


Verantwortlich für die Redaktion: Dr. Ulf Vierke

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